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mit Beglaubigung durch einen Schweizer Notar
Du musst dringend ein Dokument oder Deine Unterschrift mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen. Wir helfen Dir hier weiter, damit Du den Überblick bewahrst, Zeit und Nerven sparen kannst.
Die Beglaubigung Deiner Unterschrift oder eines Zürcher Dokuments wird üblicherweise nur im Inland anerkannt. Damit die Beglaubigung international gültig ist, wird diese mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen. Diese Apostille oder Überbeglaubigung bestätigt die Echtheit der inländischen Beglaubigung durch einen Notar oder eine Behörde. Damit also ein in Zürich beglaubigtes Dokument z.B. in der USA, Deutschland oder Frankreich gültig ist, wird es mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen.
Ob es sich um eine Apostille oder eine Überbeglaubigung handelt, hängt vom Zielland ab, d.h. für welches Land das Dokument bestimmt ist. Die Schweiz ist seit dem 11. März 1973 Mitgliedstaat des Apostille-Übereinkommens. Ist das Zielland dem Apostille Abkommen beigetreten, reicht eine Apostille aus. Dies hat den Vorteil, dass die Unterschrift oder das Zürcher Dokument ohne weitere Beglaubigung durch die ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung anerkannt wird. Eine Liste der Mitgliedsstaaten findest Du hier.
Handelt es sich bei Deinem Zielland hingegen um ein Land, welches nicht dem Apostille Abkommen beigetreten ist, musst Du eine Überbeglaubigung einholen. Eine Überbeglaubigung Deines Dokuments aus Zürich hat zur Folge, dass zusätzlich das Konsulat oder die Botschaft des Ziellandes noch einmal die Unterschrift oder das Dokument beglaubigen muss.
Apostillen wie auch Überbeglaubigungen sind bei der Staatskanzlei des jeweiligen Kantons, hier z.B. des Kantons Zürich erhältlich.
Welche Dokumente eine Apostille oder eine Überbeglaubigung benötigen erfährst Du normalerweise von der ausländischen Behörde oder von dem ausländischen Unternehmen, welches die Apostille / Überbeglaubigung Deines Zürcher Dokumentes verlangt.
In unserer Praxis wird vor allem für folgende Dokumente jeweils eine Apostille bzw. Überbeglaubigung des Zürcher Dokuments verlangt:
Wir raten unseren Kunden dazu mit der diplomatischen Vertretung also der Botschaft oder dem Konsulat des betreffenden Landes Kontakt aufzunehmen, da diese Fragen jeweils von der Vertretung des entsprechenden Landes beantwortet werden können.
Behördengänge online zu erledigen ist ein echtes Bedürfnis. Befindest Du Dich zurzeit im Ausland oder hast Du keine Zeit die Apostille oder Überbeglaubigung persönlich einzuholen, können wir Dir mit unserem online-Service gerne weiterhelfen. Erfahre hier mehr zu unseren Konditionen und Vorgehensweise.
Wo kann ich eine Apostille oder eine Überbeglaubigung persönlich einholen? Dies ist auf der Staatskanzlei des jeweiligen Kantons also vorliegend dem Kanton Zürich möglich. Dies an der folgenden Adresse: Neumühlequai 8, 8090 Zürich.
Vorab muss die Unterschrift oder das Zürcher Dokument mit einer Beglaubigung versehen werden. Diese kannst Du auf der Gemeinde oder bei einem Notar eingeholen. Erst dann folgt die Apostille oder die Überbeglaubigung als zweiter Schritt.
Sind das Land, welches die Urkunde ausgestellt hat als auch das Zielland dem Apostille-Übereinkommen beigetreten, musst Du eine Apostille einholen. Du kannst entweder auf den zuständigen kantonalen Behörde also in Zürich die Staatskanzlei oder der Bundeskanzlei in Bern einholen. Alternativ bieten wir mit unserem online Apostille-Service eine online Alternative an, inkl. Beglaubigung.
Schweizer Vertretungen also die Schweizer Botschaften im Ausland können keine Apostillen ausstellen.
Falls das Land in welchem die Unterschrift oder das Dokument beglaubigt wurde oder das Zielland nicht Mitglied des Apostille-Abkommens ist, ist eine Überbeglaubigung nötig, damit das Dokument als gültig anerkannt wird.
Falls Du das Originaldokument der zuständigen Schweizer Vertretung das heisst der Botschaft oder dem Konsulat vorlegen kannst, kannst Du dort eine Beglaubigung dort verlangen. Wir raten jeweils im Voraus dazu, dies im entsprechenden Land zusätzlich abzuklären.
Eveline Suter
Juristin